(Unternehmer gemäß § 14 BGB) (Fassung: v. 18. Dezember 2019)
1.Allgemeines
1.1 Die Famaga Group OHG ist ein technisches Großhandelsunternehmen in dem Wirtschaftszweig der Automatisierungstechnik und vertreibt Produkte aus den Geschäftsfeldern Pneumatik, Fluid- und Prozesstechnik, Vakuumtechnik, Gasfedern und Dämpfer. Die Famaga Group OHG bietet auch System- und Komplettlösungen sowie Ersatzteilversorgungen in diesen Geschäftsfeldern an.
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Famaga Group OHG gelten für alle durch die Famaga Group OHG erbrachten Dienst- und Werkleistungen sowie die im Handelsgeschäft geschlossenen Kaufverträge. Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge mit der Famaga Group OHG über Lieferung und Leistung und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Famaga Group OHG ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden der Verkäuferin gegenüber nur wirksam, wenn die Verkäuferin diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2.Vertragsschluss
2.1 Die Angebote und Kostenanschläge der Famaga Group OHG verstehen sich freibleibend. Sie schließen nur solche Lieferungen und Leistungen ein, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
2.2 Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot des Kunden dar. Dies gilt auch für Bestellungen über Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet, per E-Mail, Telefon, Telefax, Brief). Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Famaga Group OHG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen.
2.3 Die Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem Angebot der Famaga Group OHG (wenn es vom Kunden angenommen wird) oder der Bestellung des Kunden (wenn diese von der Famaga Group OHG angenommen wird). Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, der Famaga Group OHG jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
2.4 Die Famaga Group OHG behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt. f. Verträge kommen mit der Famaga Group OHG nur zustande, sofern Aufträge oder Bestellungen schriftlich angenommen, durch die Famaga Group OHG zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt wurden oder die von Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistung ausgeliefert oder erbracht wurden. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. g. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, ist die Famaga Group OHG berechtigt, sich von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen. Die Famaga Group OHG verpflichtet sich gleichzeitig, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren, alternative Lösungen zu recherchieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
2.5 Bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b BGB wird der Vertragstext von der Famaga Group OHG gespeichert und dem Kunden im Rahmen der vom Verkäufer nach der Bestellung versandten Auftragsbestätigung übermittelt.
2.6 Das Angebot, die Auftragsannahme gemäß Angebot sowie die Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Angebot bestehenden vertraglichen Verpflichtungen unterliegen sämtlichen derzeit geltenden Regeln über Im- und Exportkontrolle sowie sämtlichen sonstigen den Im- und Export regelnden Bestimmungen, einschließlich jener der USA, soweit anwendbar. Die vorstehenden Gesetze und Bestimmungen können jedoch von Zeit zu Zeit, somit auch während der Auftragsbearbeitung, geändert werden. Für den Fall, dass die Famaga Group OHG nicht über die notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen verfügt, wobei dies auch im Fall der Untätigkeit seitens der zuständigen Regierungsstellen gilt oder, wenn diese Genehmigungen oder Zustimmungen versagt oder zurückgenommen werden oder in den geltenden Gesetzen oder Bestimmungen Änderungen vorgenommen werden, die die Gesellschaft an der Auftragserfüllung hindern würden bzw. nach billigem Ermessen der Famaga Group OHG, die Famaga Group OHG gemäß den vorstehend aufgeführten Gesetzen oder Bestimmungen einem Haftungsrisiko aussetzen würde, sollte sie den Auftrag erfüllen, wird die Famaga Group OHG von sämtlichen im Zusammenhang mit dem Auftrag aufgrund des Angebots entstehenden Verpflichtungen sanktionslos freigestellt.
2.8 Kommt der Vertrag aus Gründen, die von der Famaga Group OHG nicht zu vertreten sind, nicht zustande, ist die Famaga Group OHG berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte Kostenanschläge und Projektarbeiten zu ortsüblichen und angemessenen Preisen zu berechnen.
3.Leistungsumfang, Lieferungen und Leistungen
3.1 Für den Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Famaga Group OHG und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Einen Mehraufwand, welcher sich aus der Fehlerhaftigkeit der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Informationen ergibt, trägt der Kunde.
3.2 Sämtliche Angaben der Famaga Group OHG gegenüber ihrem Kunden und ihre dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Die Famaga Group OHG behält sich unwesentliche Änderungen (z.B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen) vor.
3.3 Die Famaga Group OHG ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen. Teillieferungen und Leistungen sind zulässig.
4.Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern kein Festpreis für die Leistung vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung der Kosten der zu liefernden Teile nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste.
4.2 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Niederlassung der Famaga Group OHG (ex works gemäß Incoterms ® 2010), soweit nichts anderes vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, sofern diese anfällt. Die Preise enthalten alle bis dahin bekannten Abgaben, die vor der Lieferung entstehen. Der jeweilig geltende Umsatzsteuersatz sowie alle mit der Lieferung an den Besteller entstehenden Abgaben und Zölle werden gesondert berechnet. Bei frachtfreier Lieferung enthält die Preisstellung die Normalfracht bis zur angegebenen Empfangsstelle.
4.3 Falls sich die Grundlagen für die Preisangaben der Famaga Group OHG bis zur Lieferung eines Teiles oder Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Werkleistung ändern, so ist die Famaga Group OHG berechtigt, Preisangleichungen zu verlangen, die den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen. Das kommt vor allem in Betracht bei Steigerungen der Preise für Material und Zulieferungen sowie bei Lohnerhöhungen, und zwar auch dann, wenn diese durch tarifliche oder gesetzliche Kürzung der Arbeitszeit bei vollem oder teilweisem Lohnausgleich eintreten. Ferner findet diese Bestimmung Anwendung, wenn während der Lieferfrist tarifliche, gesetzliche oder steuerliche Vorschriften in Kraft treten, die über die bei Auftragserteilung gültigen Bestimmungen hinausgehen und daher bei der Kalkulation keine Berücksichtigung gefunden haben. Vorstehende Bestimmungen gelten lediglich dann nicht, wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Fällt Mehrwertsteuer an, ist diese durch den Kunden zusätzlich zu zahlen.
4.4 Wird der Famaga Group OHG die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Kunde die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen.
4.5 Sämtliche Zahlungsansprüche sind, soweit nicht anders vereinbart, unverzüglich mit Zugang der Rechnung der Famaga Group OHG zur Zahlung fällig. Zahlungstermine, Nachlässe und Rabatte, einschließlich Skonto, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung gewährt.
4.6 Die Famaga Group OHG ist berechtigt, schon vor Fertigstellung des gesamten Leistungsumfangs, dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Teilrechnungen auszustellen.
4.7 Ab Eintritt des Zahlungsverzugs stehen der Famaga Group OHG Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4.8 Die Auslieferung bzw. Übergabe eines Leistungsgegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der bis dahin aus dem jeweiligen Vertrag fälligen Beträge. Unterbleibt eine Auslieferung/Übergabe wegen Zahlungsverzug, gehen sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Rücklieferung stehen, zu Lasten des Kunden.
5.Fristen und Termine, Höhere Gewalt
5.1 Fristen und Termine sind für die Famaga Group OHG nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von der Famaga Group OHG unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. 5.2 Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand.
5.3 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die die Famaga Group OHG nicht zu vertreten hat, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Lieferanten und Verkehrsstörungen, gleichwohl, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien die Famaga Group OHG für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Verzögert sich die Leistungserbringung oder Lieferung durch höhere Gewalt oder durch von der Famaga Group OHG nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich dementsprechend etwaig vereinbarte Fertigstellungstermine um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wird die Lieferung und/oder Leistung aus von der Famaga Group OHG nicht zu vertretenden Gründen für einen längeren Zeitraum, d.h. länger als 14 Werktage, unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
5.4 Es sind der Famaga Group OHG außerdem die Kosten zu vergüten, die bereits im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung schon entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.
6.Abnahme
6.1 Der Kunde hat die Leistung in jedem Fall nach deren Beendigung, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch die Famaga Group OHG an- oder abzunehmen. Die An-/Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung oder den Leistungsgegenstand in Benutzung nimmt oder verwendet.
6.2 Nimmt der Kunde die Leistung nicht fristgerecht an/ab, kann die Famaga Group OHG nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass der Famaga Group OHG kein oder nur ein unwesentlicher Schaden entstanden ist.
7.Erfüllungsort und Gefahrübergang/Annahmeverzug
7.1 Erfüllungsort für die von der Famaga Group OHG zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ihr (ggf. eines mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen) Geschäftssitz, sofern nicht einzelvertraglich ein anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. Liefert die Famaga Group OHG in Länder der Europäischen Union, hat der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie alle sonstigen zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. die Bestätigung über Transport und Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der An-/Abnahme auf den Kunden über. Sollte die Übergabe der Leistung schon vor An-/Abnahme erfolgen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung schon mit diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. Verzögert sich die An-/Abnahme durch Verschulden des Kunden, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der An- /Abnahmefähigkeit die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Kunden über.
7.3 Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste, Bruch und sonstige Risiken wird von der Famaga Group OHG für den Kunden nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch und in seinem Namen und auf seine Kosten geschlossen, wobei die Famaga Group OHG als mitversicherte Partei in eine solche Versicherung eingeschlossen wird.
7.4 Wenn der Kunde am Fälligkeitstag die vertragsgemäße Leistung (in der Regel Warenlieferung) nicht annimmt und sich somit im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Die Famaga Group OHG wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen. Die Mehraufwendungen der Famaga Group OHG sind zu ersetzen. Zu den Kosten eines erfolglosen Angebots gehören Kosten einer etwa notwendigen Mahnung; zu den Kosten der Aufbewahrung und Verwahrung gehören alle tatsächlich aufgewandten Beträge. Insbesondere kann die Famaga Group OHG gemäß § 354 HGB die üblichen Lagerkosten beanspruchen.
8.Eigentumsvorbehalt
8.1 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen soll das Eigentum an gelieferten Teilen nicht auf den Kunden übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bestimmte Zahlungen zur Verrechnung auf bestimmte Lieferungen bestimmt.
8.2 Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und gesondert zu verwahren. Solange die Ware im Eigentum der Famaga Group OHG steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für die Famaga Group OHG, ohne dass dadurch Verbindlichkeiten begründet werden. Werden die gelieferten Teile mit anderen Gegenständen verbunden, tritt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an die Famaga Group OHG ab.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er darf die Teile nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die Weiterveräußerung der Teile ist ausgeschlossen, wenn der Besteller über die aus dem Geschäft entstehenden Forderungen bereits im Vorwege verfügt hat oder wenn die durch die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen nicht an die Famaga Group OHG abgetreten werden können.
8.4 Die durch eine zulässige Veräußerung begründeten Forderungen tritt der Kunde hiermit an die Famaga Group OHG ab. Werden gelieferte Teile in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Wert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. Das Entsprechende gilt bei einem Weiterverkauf nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Kunde die Teile zur Erfüllung von Dienst- oder Werkverträgen verwendet. Die Famaga Group OHG ist berechtigt und der Kunde ist auf deren Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Weiterabnehmern anzuzeigen. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung der Famaga Group OHG einzuziehen und abzuführen. Die Famaga Group OHG ist jederzeit berechtigt, die Einziehung der Forderungen selbst zu übernehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen auf erstes Anfordern herauszugeben.
8.5 Sofern Rechte der Famaga Group OHG durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändungen und Beschlagnahmen beeinträchtigt werden, wird der Kunde unverzüglich die Famaga Group OHG unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung der Rechte der Famaga Group OHG zur Verfügung stellen. Die der Famaga Group OHG durch die Verfolgung ihrer Rechte entstehenden Kosten trägt der Kunde. Die Rücknahme von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, gelten nur aufgrund besonderer Vereinbarung als Rücktritt vom Vertrag.
8.6 Sofern die Vorbehaltsware und die an die Famaga Group OHG abgetretenen Forderungen insgesamt die Verbindlichkeiten um mehr als 20 % übersteigen, ist die Famaga Group OHG auf Verlangen bereit, Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes nach eigener Wahl freizugeben.
9.Übertragung/Aufrechnung/Einbehalt und Pfandrecht
9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen die Famaga Group OHG gerichteten Ansprüche und Rechte ohne vorherige schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.
9.2 Der Kunde kann gegenüber der Famaga Group OHG nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.
9.3 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Gewährleistung
10.1 Mängel hat der Kunde der Famaga Group OHG gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Famaga Group OHG haftet nicht für Mangelfolgeschäden, die durch eine verspätete Anzeige entstehen.
10.2 Zunächst ist der Famaga Group OHG Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach ihrer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache.
10.3 Der Leistungsgegenstand ist der Famaga Group OHG zum Zwecke der Nacherfüllung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll, darf der Kunde nach Absprache mit der Famaga Group OHG die Arbeiten auch an einem von dem Erfüllungsort abweichenden Ort vornehmen lassen, sofern der Kunde rechtzeitig – vor Beginn der Arbeiten – die Famaga Group OHG benachrichtigt, der Famaga Group OHG Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel gegeben hat und die Hinweise zur Begrenzung der Kosten beachtet. d. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Famaga Group OHG oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich und wird sie deshalb abgelehnt, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
10.4 Ersetzte Teile gehen auf Wunsch der Famaga Group OHG in ihr Eigentum über.
10.5 Sofern mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurde, verjähren Mängelansprüche des Kunden gegen die Famaga Group OHG mit Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit Gefahrübergang. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für jeden Mangel infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Einbau oder Betrieb, unzulänglicher Energieverhältnisse,
- für Schäden infolge außergewöhnlicher Natureinflüsse und Korrosionseinflüssen,
- für handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware,
- für Lieferteile und Leistungen, an denen der Kunde Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig durchgeführt oder veranlasst hat
- aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Wartung sowie Mängeln aufgrund einer von der Famaga Group OHG nicht vorher schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. g. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle von Beanstandungen alles zu tun, um den Schaden für die Famaga Group OHG so gering wie möglich zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Rechte der Famaga Group OHG gegen die Transportbeauftragten, wie Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn etc. zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen erforderlichen Schritte - einschließlich einer notwendigen Beweissicherung - bis zum Eingreifen der Famaga Group OHG unverzüglich einzuleiten. Über die ergriffenen Maßnahmen hat er die Famaga Group OHG sofort zu unterrichten.
11. Schadensersatz/Haftung
11.1 Die Famaga Group OHG haftet nicht für Schäden, die sich aus fehlerhaften Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Kunden ergeben. 11.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Famaga Group OHG ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch die Famaga Group OHG gehaftet wird. Vertragswesentlich/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.
c. Die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12. Planungsaufgaben/Urheberrecht/Nutzungsrechte
12.1 Die erteilten Planungsaufgaben sind Urheberwerkverträge. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. 12.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen), die im Rahmen der Auftragserteilung durch die Famaga Group OHG erstellt werden, sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
12.3 Ohne Zustimmung der Famaga Group OHG dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.
12.4 Die aus den unter a. genannten Tätigkeiten resultierenden Werke der Famaga Group OHG dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von dem Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
12.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Projekte) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Famaga Group OHG.
12.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, bedarf der Einwilligung der Famaga Group OHG.
12.7 Über den Umfang der Nutzung steht der Famaga Group OHG ein Auskunftsanspruch zu.
13. Vertraulichkeit/Datenschutz
13.1 Als vertrauliche Informationen gelten für die Zwecke dieser Vereinbarung alle schriftlich oder in elektronischer Form übermittelten Informationen, Stellungnahmen, Analysen und Prognosen, sowie alle (auch elektronischen) Dokumente, die dem Kunden im Rahmen der Due Diligence zugänglich gemacht werden.
13.2 Mündlich mitgeteilte Informationen, Stellungnahmen, Analysen oder Prognosen, die nicht bereits unter a. fallen, gelten für die Zwecke dieser Vereinbarung ebenfalls als vertrauliche Informationen.
c. Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen, die, selbst wenn sie grundsätzlich von Abs. (a., b.) erfasst sind, im Zeitpunkt der Mitteilung bereits nachweislich (i) öffentlich bekannt waren oder (ii) der die Information empfangenden Partei bekannt waren oder die (iii) nach der Mitteilung öffentlich bekannt werden oder auf anderem Wege der die Information empfangenden Partei bekannt werden, es sei denn, dass dies mittelbar oder unmittelbar auf eine Verletzung dieser Vereinbarung zurückzuführen ist.
13.3 Der Kunde und die Famaga Group OHG verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten. Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Beurteilung der Transaktion genutzt werden. Weitergehende Rechte an den vertraulichen Informationen werden ausgeschlossen. Insbesondere jede anderweitige Nutzung der vertraulichen Informationen stellt eine Verletzung dieser Vereinbarung dar.
13.4 Vertrauliche Informationen dürfen nur insoweit an gesetzliche Vertreter und Angestellte des Kunden (unter Einschluss der Mitarbeiter der Zielgesellschaften) weitergegeben werden, als dies zur Beurteilung und Durchführung der Transaktion erforderlich ist.
13.5 Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass alle Pflichten nach § 13 auch von ihren gesetzlichen Vertretern und Angestellten, die Kenntnis von vertraulichen Informationen erlangen, eingehalten werden.
13.6 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß der Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes sind in der Datenschutzerklärung niedergelegt, welche im Internet unter https://www.famaga.de/privacy-policy eingesehen werden kann.
14. Gerichtsstand/Anwendbares Recht und Übersetzungen
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen der Famaga Group OHG und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für den Geschäftssitz der Famaga Group OHG zuständige Amts-/Landgericht. Die I Famaga Group OHG ist jedoch – nach ihrer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz, Vermögen des Kunden, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, befinden. Etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
14.3 Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend.
15. Teilunwirksamkeit
15.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
15.2 Statt einer unwirksamen Bestimmung wird die Famaga Group OHG mit dem Kunden eine solche Bestimmung vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder – soweit dies rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend ersetzt.